Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
die Elektriker
Inhaber Torsten Barme
Inhaber und technischer Leiter
Torsten Barme, Marienhof 1, 55595 Hüffelsheim, Deutschland
Berufsbezeichnung
Elektroniker: Energie- und Gebäudetechnik (erworben in Deutschland)
Inhaltlich Verantwortlicher
Torsten Barme
Zuständige Aufsichtsbehörde
Handwerkskammer Koblenz
Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz, Deutschland
Telefon: 0261 / 398-0
Telefax: 0261 / 398-398
E-Mail: hwk(at)hwk-koblenz.de
Internet: www.hwk-pfalz.de
Berufsrechtliche Regelungen
Handwerkskammern (Internet: www.handwerkskammer.de)
Handwerksordnung (HwO)
Kontakt
Telefon: 0671 / 27560
E-Mail: info(at)die-elektriker.net
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben bei den Kontakten.
Wir sind nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, werden aber im konkreten Einzelfall individuell darüber entscheiden.
Technische Details
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen dem Handwerksbetrieb der Firma die Elektriker – Inhaber Torsten Barme, vertreten durch den Inhaber, Herr Torsten Barme, Marienhof 1, 55595 Hüffelsheim, Telefon 0671/27560, Mail info(at)die-elektriker.net (im Folgenden kurz die Elektriker) und dessen Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
II Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir sie hierüber gesondert.
III Allgemeine Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Vertragsschluss allgemein
1.1 Bestellungen des Kunden bei die Elektriker, stellen lediglich ein Angebot an die Elektriker zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch die Elektriker.
1.2 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.3 Die Annahme erfolgt durch die Elektriker mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware bzw. Beginn der Arbeiten.
1.4 Das Ausfüllen von Stundennachweisen mit Unterschrift durch den Bauleiter/Auftraggeber findet nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung statt. Ansonsten informieren wir nur separat, wenn wir um mehr als 25% der vereinbarten Summe aufgrund von unvorhersehbaren Problemen abweichen müssen.
1.5 Wenn Pauschalangebote in Form von LV-Angeboten oder Pauschalvereinbarungen abgegeben werden ist der Auftraggeber verpflichtet alle mit uns vereinbarten Vorarbeiten exakt auszuführen. Falls hier von unserer Seite nachgearbeitet werden muss, weil die von uns vereinbarte Leistung gestört wird, werden die von uns erbrachten notwendigen Zusatzleistungen separat verrechnet. Mit Annahme unseres Angebots erklärt sich der Auftraggeber hierzu bereit. Die Kosten für die Zusatzarbeiten können ohne weitere Absprache bis zu 25% des Gesamtangebots ausmachen.
1.6 Bei einer Angebotsannahme sind die genannten Preise nur in einem kurzfristigen Zeitraum nach der Annahme gültig. Sollte sich die Ausführung ohne unser Zutun um mehr als 8 Wochen nach der Annahme verzögern oder die Rohstoff- bzw. Produktpreise sich deutlich steigern behalten wir uns vor evtl. Preissteigerungen an den Kunden weiter zu geben.
2. Lieferung und Leistungserbringung
2.1 Die Elektriker liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2.2 Die Lieferung unserer elektrotechnischen Leistungen im Bereich von Neu- und Altbauten beruht auf der Annahme das alle notwendigen Vorarbeiten zum Betrieb einer sicheren und Normgerechten Anlage Bauseits gestellt werden. Hierzu achten wir insbesondere auf die korrekte Ausführung der Erdungsanlagen nach DIN 18014 und die entsprechende Einhaltung aller Normen bei Ausführung der bauseits gestellten Vorarbeiten.
3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt Gebäudetechnik
3.1 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und ggf. zzgl. Verpackung und Versandkosten.
3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
Sollte der Kunde insbesondere mit Abschlagszahlungen in Verzug geraten oder der Aufforderung zur Zahlung nicht folgeleisten, sind die Elektriker berechtigt die Arbeiten einzustellen und bis zur Zahlung der ausstehenden Forderung keine weiteren Arbeiten/Leistungen zu erbringen. Alle vorher getroffenen Terminfirsten sind dann hinfällig.
3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von die Elektriker (nachfolgend: Vorbehaltsware).
3.4 Alle Angebot verstehen sich wie auf dem Angebot angegeben als Kostenschätzung. Es kann durch Vorarbeiten oder nicht zu erwartende Problem vor allem in Altanlagen passieren das der Auftrag sich verteuert. Mit der Angebotsabgabe erklären sie sich bereit das Kostensteigerungen bis 25% ohne weitere Absprache vor Ort durch die Elektriker entschieden werden können. Sollten die Kosten darüber hinausgehen vereinbaren wir einen Ortstermin um das weitere vorgehen zu besprechen.
3.4.1 Sollte Gefahr im Verzug sein oder ein Betrieb der Anlage ohne Änderungen in Funktion oder Sicherheit nicht möglich sein behalten wir uns vor diese Arbeiten, soweit direkt erforderlich, ohne weitere Absprache direkt auszuführen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber bzw- Anlagenverantwortliche.
3.5 Sollten aufgrund der Rohstoffentwicklung die Preise sich um mehr als 5% erhöhen, behalten wir uns vor diese Preissteigerung an den Kunden weiter zu geben.
3.6 Abrechnung Wir rechnen generell nach Stunden ab insofern dies nicht anders vereinbart wurde.
3.6.1 Stundenabrechung Die Abrechnung erfolgt nach unseren Aufzeichnungen (genaue Aufrechnung mit Zeiten und Unterschrift etc. siehe III Allgemeine Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen Abs 1.4).
Zu der beim Kunden direkt geleisteten Zeit kommen noch unsere Werkstatt und Rüstzeiten hinzu. Diese betragen im Normalfall ca. 15-45 Minuten je Mitarbeiter können aber in Einzelfällen wie zB. Zählerumbauten etc. auch bis zu 2 Stunden betragen. Sollten 2 Stunden überschritten werden zeigen wir dies vorher an oder vermerken es im Angebot.
3.6.2 Pauschalabrechnung Eine Pauschalabrechnung findet nur statt bei vorher schriftlich Festvereinbarten Angeboten in denen wir Ausdrücklich eine Pauschale Abrechnung oder einen Festpreis vorsehen. Eine angegebene Stundenzahl ist nie eine Pauschalangabe, sondern immer nur eine Schätzung.
Einzige Ausnahme bilden hier unsere Fixpreise (zB. der FI-Tausch eins zu eins) die mit einem festen Verrechnungswert Versehen sind und daher Pauschal abgerechnet werden können.
Projekte die nach LV ausgeführt worden sind werden hiervon nicht erfasst, sondern immer nur nach der jeweiligen LV
3.7 Fahrtkosten
siehe 1.4 IV Allgemeine Reperatur und Montagebedingungen
Abweichung:
Bei Projekten kann die Fahrtkostenpauschale entfallen wenn diese in unserem Angebot pauschal aufgeführt ist oder vorab schriftlich von uns darauf verzichtet wird. Anderweitig berechnen wir die Fahrtkosten nach der Menge der Anfahrten nach den zu erfragenden Sätzen.
Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:
- Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von die Elektriker bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
- Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an die Elektriker erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
- Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von die Elektriker, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von die Elektriker. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde die Elektriker unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an die Elektriker ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
- Auf Verlangen von die Elektriker hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und die Elektriker, die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über etwaige Rückzahlungen wird im Einzelfall entschieden nach Rücksprache mit unseren Anwälten
4. Gewährleistung
4.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
4.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet die Elektriker über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
4.3 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.
5. Haftung
5.1 allgemeine Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit die Elektriker nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die die Elektriker dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.2 Haftung für Leih- bzw Mietmaterial und Geräte
Der Kunde bzw. Nutzer haftet vollumfänglich für das Leih- oder Mietweise überlassenes Material. Unser Material darf nicht weiterverliehen werden und alle Nutzer die als Erfüllungsgehilfen des Nutzers fungieren, müssen entsprechend der DGUV Vorschriften in der Nutzung des Materials bzw. der Maschienen unterwiesen werden.
Dies gilt zum Beispiel (aber nicht ausschließlich) für Diebstahl, Beschädigung oder Verschmutzung.
Wir empfehlen daher bei allen Bauteilen die außerhalb von abschließbaren Räumen aufgebaut werden wie zum Beispiel Baustromverteilern und Hausanschlusssäulen diese in ihre Rohbauversicherung explizit mit Aufzunehmen.
Sollte es zu Schäden an den Geräten kommen berechnen wir den Reinigungs- oder Reparaturwert. Sollten die Geräte unwiederbringlich Zerstört oder irreparabel sein berechnen wir den Wiederbeschaffungswert der Neuware in gleicher Ausführung.
5.3 Haftung für geliefertes Material
Materialien die wir vor Ort zu direkter Ausführung beim Kunden benötigen liefern wir im Ablauf der Baustelle an das Objekt insofern hier eine Abschließbare Hülle (Fenster und Türen) vorhanden sind. Das hier verbleibende Material geht mit der Lieferung an den Kunden über, dieser haftet fortan für Diebstahl und Schäden am Material.
Sollte das gelieferte Material aus egal welchem Grund nicht mehr nutzbar sein berechnen wir hier neue Ware.
Sollten sie dies nicht wünschen können wir hier eine Bautür an einem separaten Raum montieren oder den entstehenden Mehraufwand berechnen und das Material Tagesweise anliefern und wieder mitnehmen.
6. DIN 18015
Generell erfolgen unsere Leistungen nicht unter Einhaltung der DIN 18015 soweit dies nicht aus Sicherheitsgründen nötig ist, generell handelt es sich hierbei nur um eine zu vereinbarende Normung.
Dies betrifft alle Teile wie zB (aber nicht nur) die Austauschbare Verlegung von Kommunikationsleitungen, die Mindestquerschnitte für Anschlüsse wie z.B. Wallboxen und die Mindest- oder Maximalausstattung von Wohnungen.
Dies betrifft auch insbesondere die Einhaltung der Normhöhen für Schalter und Steckdosen. Sollte dies vom Kunden dennoch gewünscht werden muss dies explizit im Angebot aufgenommen werden. Ansonsten werden die Arbeiten nach dem Stand der Technik ausgeführt und die Maße wie mit dem Kunden auf der Baustelle besprochen ausgeführt. Eine zusätzliche schriftliche Absprache hierzu erfolgt ebenfalls nur auf schriftliche Anfrage und Annahme durch uns.
Sollten durch den Auftraggeber Schlitzarbeitern, Einlegearbeiten im Beton etc vorgegeben werden übernimmt dieser die Verpflichtung (insofern gewünscht) die Einhaltung der DIN zu gewährleisten.
Ebenso werden DIN gerechte Pläne für die Leitungsverlegung, Verteilungsbau etc. nur nach vorheriger Vereinbarung durch einen externen Dienstleister erstellt und seperat berechnet.
7. Erdungsanlage
Handelt es sich bei der Anlage um einen Neubau oder um einen neuen Gebäudeteil nach LBauO §2 Abs. 2 ist eine Erdungsanlage nach den Forderungen der DIN VDE 0100-540 bzw. den Verweis auf die DIN 18014 zu installieren.
Diese kann nicht durch den Bauunternehmer erfolgen, da dieser nicht berechtigt und qualifiziert ist. Führt dieser die Anlage aus, muss bauseits ein Elektro- oder Blitzschutz Meister gestellt werden, der die Anlage nach den gegebenen Normen dokumentiert und abnimmt. Wir nehmen keine Erdungsanlage von Bauunternehmern ab, es sei denn dies wurde vorher schriftlich vereinbart. Eine Abnahme im Nachgang ist aufgrund der Foto-Dokumentationspflicht nicht möglich, diese Anlage gilt dann rechtlich als nicht vorhanden.
Das vollständige Protokoll ist zu Beginn der Arbeiten durch uns, spätestens aber bei der Inbetriebnahme der Verteileranlagen vorzulegen. Liegt es nicht vor, kann die Anlage nicht in Betrieb genommen werden.
8. Statikerhalt für Schlitz und Fräsarbeiten
Wir stellen unsere Schlitze und Dosenlöcher Wand schonend mit entsprechenden Diamantfräsen her, sowohl bei der Erstellung der Schlitze als auch bei den Dosenlöchern.
Wir versuchen, wann immer möglich die Werte nach DIN 1053-1 Tabelle 2/3 einzuhalten, wobei wir nach DIN 10815 allerdings nur 300 mm Abstand zu den Wänden und Decken halten können und es bedingt in Fluren und Strangwegen zu kleineren Abweichungen kommen kann.
Dies ist beim Setzen von Unterputzdosen und Verteilern leider nicht möglich, da diese eine Bautiefe von ca. 70 mm Tiefe und 82mm Lochdurchmesser haben. Zudem wird am Einbauort der Verteilung ein Loch von ca. H/B/T 900 mm/350 mm/110 mm erstellt, dies sollte ebenfalls vorab geklärt werden.
Wir gehen daher davon aus, dass an den notwendigen Stellen für Schalter und Steckdosen / Verteiler und Strangewege die Statik durch den Bauunternehmer und / oder Statiker entsprechend geklärt worden sind und wir hier die gewünschten Dosen/Schlitze/Löcher setzen dürfen.
9. Entsorgung
Alle Entsorgungen von Materialien die während der Bauphase anfallen (Verpackungen aus Pappe oder Kunststoff, Bauschutt, ausgebaute Altmaterialien etc.) werden vom Auftraggeber entsorgt, es sei denn in unserem Angebot ist explizit die Entsorgung eingepreist. Hierzu erklären wir uns bereit diese in einen Bereitgestellten Container/Müllbehälter zu geben oder falls diese nicht gestellt werden auf der Baustelle in zusammen gekehrtem Zustand zu belassen.
Abweichende Regelungen hiervon bedürfen der gesonderten schriftlichen Form die von uns Unterschrieben oder im Angebot explizit angegeben sein muss.
10. Datentechnik
Bei der Installation von Datentechnik nutzen wir Kabel der Bauart Cat 7 und Dosen und Patchtechnik der Bauart Cat 6a. Nach Ende der Arbeiten erfolgt eine Funktionsprüfung der Anlagenteile mit einem Netzwerkmessgerät. Eine spezifischen Datenmessung nach DIN erfolgt explizit nicht und wir garantieren auch keine exakte 10 Gbit Nutzung des Netzwerk.
Falls sie eine Abnahme nach DIN benötigen und einen spezifischen Mindestdatenrate benötigen sprechen sie uns bitte vorab explizit an.
11. Bauabnahme
Eine Bauabnahme erfolgt durch folgende Möglichkeiten:
1. Fiktive Abnahme nach der Fertigstellungsmeldung durch uns oder der Rechnungszusendung (VOB/B)
2. Durch die Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrages (evtl. abzüglich der vereinbarten Rabatte oder Skonto).
Dies gilt dann als konkludente Abnahme einer mangelfreien Anlage.
Abschlagszahlungen fallen nicht unter diese Vorgaben. Hier bleibt die Option zur Mängelrüge in vollem Umfang erhalten.
3. Durch die Inbetriebnahme des Objekts
4. Alle anderen Abnahmemöglichkeiten sind vorher schriftlich im Angebot mit uns zu vereinbaren und können nicht im Nachhinein angefordert werden.
Dies gilt dann als konkludente Abnahme einer mangelfreien Anlage.
Generell ist die förmliche Abnahme nicht Bestandteil unserer Verträge.
IV Allgemeine Montage- und Reparaturbedingungen
Es gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.
1. Kosten
1.1 Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen, insofern diese vor Beginn der Arbeiten dem Unternehmen schriftlich dargelegt wird.
1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt ansonsten handelt es sich lediglich um eine Kostenschätzung, die nach Abschluss der Arbeiten bis zu 25% höher ausfallen kann. Das Unternehmen die Elektriker verpflichtet sich bei einer deutlichen Überschreitunen (mehr als 25%) der Kosten, sobald diese absehbar sind, den Kunden zu Informieren.
1.3 Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich oder pauschal bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.Bei entstehenden Kosten wird der Kunder vorab infomiert.
1.4 Die Anfahrtskosten werden als Pauschalberechnung als Zone 1-3 verrechnet. Diese Kosten fallen bei jeder Anfahrt durch uns an, alle Abweichungen von dieser Regelung müssen schriftilich durch uns angegeben werden. Die jeweiligen Kosten können sie gerne bei uns erfragen.
Zone 1: bis 10 km und Stadtgebiet Bad Kreuznach
Zone 2: bis 20 km
Zone 3: bis 35 km
1.5 Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst wurden.
1.6 Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung, der hierdurch entstehenden Kosten, wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
1.7 Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
2. Beendigung
Kündigt der Kunde den Vertrag oder übersteigt der Aufwand das vereinbarte Limit, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie die Aufgewendete Zeit zur Festellung des Schadens, zu bezahlen.
3. Zahlungen
Zahlungen sind nach Abnahme und Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug fällig. Die Elektriker kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
4. Mitwirkungspflichten/Vorbereitung der Baustelle
4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
4.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Elektriker berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
4.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
4.5 Arbeiten im Innen- und Rohbaubereich werden nur ausgeführt wenn eine abschließbare Gebäudehülle vorhanden ist. (Dies bedeutet das eine Haustür und die Fenster eingebaut sind und alles abgeschlossen werden kann)
5. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage
5.1 Die Angaben von die Elektriker über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.
5.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.
6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden
6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängelhat der Kunde in diesen Fällen, spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten, geltend zu machen.
7. Erweitertes Pfandrecht
Die Elektriker steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht, an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand, gegenüber dem Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Gewährleistung
8.1 Anmeldung von Mängeln
Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage gegenüber die Elektriker unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von die Elektriker Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt, oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von die Elektriker für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
8.2 Montage von Fremdmaterialien
Soweit keine genaue Typenbezeichnung festgelegt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, Material zur Verfügung zu stellen, das nach den anerkannten Regeln der Technik und den Angaben des jeweiligen Herstellers für die vereinbarte Werkleistung vorgesehen und geeignet ist. Die Elektriker nehmen hier keine weiteren Prüfungen durch und gehen (insofern keine offensichtlichen defekte Vorliegen) davon aus das das Material wie nach den Annerkanten Regeln der Technik bzw. der mitgelieferten Gebrauchsanweisung üblich angeschlossen werden kann.
Durch die Verpflichtung zur Materialbeistellung ergibt sich eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers im Sinne der §§ 642 ff. BGB.
Der Auftragnehmer haftet nur für seine vertraglich geschuldete Leistung. In Fällen von Mängeln am beigestellten Material wird der Auftraggeber auf eigene Kosten für Ersatz sorgen. Die Kosten können im Rahmen der Gewährleistungshaftung grundsätzlich gegenüber dem Verkäufer des Materials geltend gemacht werden.
Dies gilt insbesondere für den Anschluss von Wärmepumpen, Steuerungsystemen von Entwässerungen
V Schlussbestimmungen
Die Elektriker ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
VI Geltendes Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.